Das Obergericht Uri, das sich derzeit in den Urteilsberatungen im Straffall I.W. befindet, hat am 16. November die Redaktion Rundschau von SRF um vollständige Herausgabe sämtlicher Recherche-Unterlagen ohne Unkenntlichmachung oder Weglassung von Namen innert fünf Tagen ersucht. Gleichzeitig hat das Obergericht Uri in einer Medienmitteilung die Berichterstattung der «Rundschau» kritisiert und SRF aufgefordert, Licht in die ermittlungstechnische und journalistische Vorgehensweise der «Rundschau» zu bringen. In einer Stellungnahme verweist nun das SRF auf seinen gesetzlichen Auftrag, über die gesellschaftlich relevanten Vorgänge in der Öffentlichkeit zu berichten. Dazu gehöre auch die Gerichtsberichterstattung. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags würden Journalisten unabhängig recherchieren und publizieren. «Insbesondere sind Medien nicht Gehilfen der Justizbehörden, sondern kritische Beobachter, die gegebenenfalls auf Ungereimtheiten hinweisen oder Missstände aufdecken sollen», hält das SRF fest. Die vom Urner Obergericht verlangte Herausgabe aller Unterlagen verletze das verfassungsmässig garantierte Redaktionsgeheimnis, heisst es in der Stellungnahme weiter. Die Beschränkung des Redaktionsgeheimnisses sei nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe, ein genügendes Eingriffsinteresse von der Justizbehörde nachgewiesen werde und das Herausgabegesuch verhältnismässig sei. Im Urner Straffall sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Und weiter schreibt das SRF in ihrer Stellungnahme, dass die «Rundschau» als unabhängige Justizbeobachterin nicht dazu da sei, versäumte Untersuchungshandlungen zu vervollständigen. «Dies bedingt ein absolutes Vertrauen der Öffentlichkeit in den Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis.» Das Ansinnen des Obergerichtes widerspreche dem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen, aber auch konzessionsrechtlichem Auftrag von SRF, heisst es abschliessend im der Medienmitteilung von Dienstag, 24. November.
Mehr dazu in der Ausgabe vom 25. November 2015.