Der "Gotthard-Raser" muss nicht in Deutschland ins Gefängnis. Wie ein Sprecher des Stuttgarter Landgerichts am Mittwoch sagte, ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Grund sei, dass die im Urteil des Tessiner Gerichts festgestellte Tat - ein Tempoverstoss - in Deutschland nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse zu ahnden wäre, für die man nicht ins Gefängnis müsse. Solange der Mann nicht in die Schweiz ausreise, drohe ihm also keine Haftstrafe. (sda)