Regierung soll keine Bewilligungen mehr erteilen
Schutz der Rütliwiese soll in die Verfassung
Zum «Schutz der Rütliwiese» wird in Uri eine Volksinitiative lanciert. Die Initianten wollen ihre Forderung in der Kantonsverfassung verankern.
Gehört das schon bald der Vergangenheit an? Mit einer Volksinitiative soll die Rütliwiese vor Grossveranstaltungen geschützt werden. Foto: UW-Archiv
«Das politische Seilziehen um das Rütli, das Gezänke und die Sticheleien zwischen Links- und Rechts-parteien und die aufgeheizten Me-
dienberichterstattungen sollen endlich ein Ende nehmen», fordert ein fünfköpfiges Initiativkomitee in seiner Medienmitteilung zur Lancierung einer Volksinitiative «Schutz der Rütliwiese». Die Ereignisse der vergangenen Jahre bezeichnen sie als «skandalöse Zustände» und «widerliches Polittheater». In diesem Sinne monieren sie: «Wir brauchen keine Frauentreffs und keine zahlenmässig beschränkten Zutritte zum Rütli am 1. August. Auch keine polarisierenden Festredner, Selbstdarsteller und Redekünstler.»
Angeführt wird das Komitee von Altlandrat Josef Anderrütti, Schattdorf. Weitere Komiteemitglieder sind Chris-tian Arnold, Seedorf, SVP-Landrat Walter Gisler, Erstfeld, Stefan Kempf und Paul Spiess, beide Altdorf. Mit der Initiative wollen sie erreichen, dass das Rütli «frei von politischem Seilziehen» sei. «Der alljährlich unnützen Verschleuderung von Steuergeldern zur Gewährung der Sicherheit soll Einhalt geboten werden.» Überzeugt gibt sich das Komitee, dass «der 1. August im Volk als Festtag sehr stark verwurzelt ist» und daher in den Kantonen und Gemeinden «gebührend begangen werden» soll. Sie sehen das Rütli als «eine historische Stätte und ein Symbol für Freiheit, Unabhängigkeit, Eigenständigkeit und Demokratie unseres Landes», die wieder das werden soll, was sie einmal war: «ein Ort des Friedens und der Besinnung».
Kritik an Urner Regierung
In seiner Mitteilung beschuldigt das Komitee den Urner Regierungsrat, «vielleicht ungewollt, aber bestimmt auch zum Trauerspiel auf dem Rütli beigetragen zu haben, indem er gutgläubig Jahr für Jahr die entsprechenden Bewilligungen erteilte». Gemäss Kantonsverfassung Artikel 28 dürfen Volksinitiativen «weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein».
Das Volksbegehren muss von mindestens 600 Stimmberechtigten unterzeichnet und anschliessend amtlich beglaubigt werden. Über die Gültigkeit einer Initiative – die Einheit der Materie und die Einheit der Form müssen gewahrt sein – hat der Landrat zu entscheiden. Spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung ist eine Volksinitiative, die vom Landrat als erklärt wurde, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. (UW)
Mit seiner Initiative will das Komitee erreichen, dass Artikel 49 der Kantonsverfassung ergänzt wird. Dieser verpflichtet Kanton und Gemeinden, «bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes zu sorgen». Neu aufgenommen werden soll «ein angemessener Schutz der Rütliwiese». Dem Regierungsrat soll das Recht zur Bewilligung von 1.-August-Veranstaltungen, Anlässen oder Andachten politischer Gruppen oder Parteien per Verfassung abgesprochen werden. Weiter sollen die neuen Bestimmungen mit einer Ausnahmeregelung für Seelisberg – jedoch nicht für ausserkantonale Festrednerinnen oder Festredner – ergänzt werden. (UW)
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