Ausbau des Skigebiets Andermatt-Sedrun bewilligt

Ein Meilenstein für die Skiarena Andermatt-Sedrun: Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat der Andermatt-Sedrun Sport AG (ASS) die Bewilligung erteilt, um die bestehenden Skigebiete zusammenzuschliessen und zu modernisieren.
02.06.2014
Das Projekt beinhaltet den Bau von 15 neuen Seilbahnanlagen, acht davon ersetzen bestehende Seilbahnen. Nun hat das BAV gemäss Medienmitteilung sein bisher umfangreichstes seilbahnrechtliches Bewilligungsverfahren abgeschlossen: die Plangenehmigungsverfügung für das Gesamtprojekt und die Erteilung der Konzessionen für die einzelnen geplanten Anlagen. Für eine gesamtheitliche Betrachtung habe man bei diesem Grossprojekt Neuland beschritten, so das BAV. So wurden in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden Nebenanlagen wie Pisten, Beschneiungs- und Parkierungsanlagen, die dem kantonalen und kommunalen Recht unterstehen, in das seilbahnrechtliche Verfahren des Bundes integriert.

Abgeändertes Projekt

Die ASS hatte das ursprüngliche Projekt im August 2011 eingereicht und unterbereitete im April 2013 dem BAV eine Projektänderung, bei dem auf zwei Anlagen auf dem Gurschengrat und dem St.-Anna-Gletscher verzichtet und Änderungen bei fünf weiteren Bahnen vorgenommen wurden. Das BAV kommt nun gemäss Medienmitteilung zum Schluss, dass das überarbeitete Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Umweltverträglichkeit nachgewiesen ist. «Die grossflächigen Eingriffe in die Landschaft, die insebsondere für die Verbindung der Skigebiete von Andermatt und Sedrun als zentralen Projektteil nötig sind, werden mit einer Vielzahl von Massnahmen ausreichend kompensiert», so das BAV.

Weitere Bewilligungen nötig

Die ASS müsse nun bei der Realisierung des Projekts die Auflagen umsetzen und die Umweltabklärungen im Rahmen von zahlreichen Detailprojekten weiter verfeiern.
Für den Bau der Seilbahnanlagen muss die ASS dem BAV gemäss Mitteilung zusätzlich seilbahntechnische Detailprojekte einreichen. Mit dem Bau kann sie beginnen, sobald das BAV diese sowie alle weiteren mit den Anlagen im Zusammenhang stehenden Detailprojekte genehmigt hat und die Auflagen aus der jetzt erteilten Verfügung erfüllt sind. Gegen den Entscheid des BAV können am Verfahren beteiligte Parteien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.

Mehr dazu in der Ausgabe vom Mittwoch, 4. Juni 2014.

UW


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